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BGH  v. 10.01.2008 - I ZR 67/05

a) Nach § 1 Abs. 2 GeschmMG a.F. sind von der Beurteilung der Eigentümlichkeit des Musters solche Merkmale nicht grundsätzlich ausgeschlossen, die nach dem bestimmungsgemäßen Einbau eines dem Muster entsprechenden Bauelements in ein komplexes Erzeugnis nicht sichtbar sind. b) Die Beurteilung, ob die übernommene Gestaltung eine gemeinfreie technis...


Leitsatz

Tatbestand

Gründe

Fundstellen

BGH  v. 10.01.2008 - I ZR 67/05

Leitsatz

1) Fußnote ansehen   a) Nach § 1 Abs. 2 GeschmMG a.F. sind von der Beurteilung der Eigentümlichkeit des Musters solche Merkmale nicht grundsätzlich ausgeschlossen, die nach dem bestimmungsgemäßen Einbau eines dem Muster entsprechenden Bauelements in ein komplexes Erzeugnis nicht sichtbar sind.

b) Die Beurteilung, ob die übernommene Gestaltung eine gemeinfreie technische Lösung darstellt, deren Übernahme i.S. von § 4 Nr. 9 lit. a und b UWG wettbewerbsrechtlich unbedenklich ist, ist bei einem Bauelement, das nach dem Kauf in ein komplexes Erzeugnis eingefügt wird, nicht auf die nach dem Einbau sichtbaren Teile beschränkt.


Gesetze:
GeschmMG a.F. § 1 Abs. 2; GeschmMG a.F. § 10c Abs. 2 Nr. 1; GeschmMG § 4; GeschmMG § 38; GeschmMG § 42; GeschmMG § 46; UWG § 4 Nr. 9 Buchst. a ; UWG § 4 Nr. 9 Buchst. b
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1) Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja

Fundstelle(n):
NWB DokID: UAAAC-84419


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