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BGH  v. 21.02.2008 - I ZR 142/05

Die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen dürfen unter Verwendung der Begriffe „Buchführung” und/oder „Buchführungsbüro” werben, wenn sie im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesen Angaben darauf hinweisen, dass mit diesen Begriffen nur die in § 6 Nr. 4 StBerG aufgeführten Tätigkeiten gemeint sind.


Leitsatz

Tatbestand

Gründe

Fundstellen

BGH  v. 21.02.2008 - I ZR 142/05

Leitsatz

1) Fußnote ansehen   Die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen dürfen unter Verwendung der Begriffe „Buchführung” und/oder „Buchführungsbüro” werben, wenn sie im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesen Angaben darauf hinweisen, dass mit diesen Begriffen nur die in § 6 Nr. 4 StBerG aufgeführten Tätigkeiten gemeint sind.


Gesetze:
UWG § 3 ; UWG § 4 Nr. 11 ; UWG § 5 Abs. 1 ; UWG § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; StBerG § 5 Abs. 1 Satz 1 ; StBerG § 6 Nr. 4 ; StBerG § 8 Abs. 4 Satz 1
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1) Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja

Fundstelle(n):
BBK KN Heft 16/2008 S. 833
BFH/NV 2008 S. 317 Nr. 4
DB 2008 S. 1624 Nr. 30
HFR 2008 S. 1185 Nr. 11
NJW 2008 S. 2590 Nr. 35
NWB EN Heft 30/2008 S. 2794
StuB KN Heft 19/2008 S. 774
StuB KN Heft 22/2008 S. 895
WM 2008 S. 2129 Nr. 45
NWB DokID: AAAAC-84417


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