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BGH  v. 30.04.2008 - I ZR 123/05

a) In die Beurteilung der Frage, ob eine angegriffene dreidimensionale Aufmachung markenmäßig benutzt wird, ist auch die Kennzeichnungskraft der Klagemarke mit einzubeziehen. b) Eine Produktpalette kann als Gesamtheit von Erzeugnissen mit Gemeinsamkeiten in der Zweckbestimmung und Formgestaltung über wettbewerbliche Eigenart verfügen. c) Zur Her...


Leitsatz

Tatbestand

Gründe

Fundstellen

BGH  v. 30.04.2008 - I ZR 123/05

Leitsatz

1) Fußnote ansehen   a) In die Beurteilung der Frage, ob eine angegriffene dreidimensionale Aufmachung markenmäßig benutzt wird, ist auch die Kennzeichnungskraft der Klagemarke mit einzubeziehen.

b) Eine Produktpalette kann als Gesamtheit von Erzeugnissen mit Gemeinsamkeiten in der Zweckbestimmung und Formgestaltung über wettbewerbliche Eigenart verfügen.

c) Zur Herkunftstäuschung bei einem aus mehreren Produkten zusammengesetzten Angebot (hier: Koffer mit Kosmetikartikeln).


Gesetze:
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; UWG § 3 ; UWG § 4 Nr. 9 lit. A
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1) Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja

Fundstelle(n):
NWB DokID: QAAAC-84416


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