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1) Die Kommission ist an die von ihr erlassenen Gemeinschaftsrahmen und Mitteilungen im Bereich der Kontrolle der staatlichen Beihilfen gebunden, soweit sie nicht von den Vorschriften des EG -Vertrags abweichen und soweit sie von den Mitgliedstaaten akzeptiert werden. Hierzu geht aus Nummer 1.2 der 1996 veröffentlichten Mitteilung der Kommission über den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) hervor, dass die befürwortende Haltung der Kommission gegenüber diesen Beihilfen durch die Marktmängel gerechtfertigt wird, die dazu führen, dass sich diese Unternehmen einigen Hindernissen gegenübersehen, die ihre sozial und wirtschaftlich wünschenswerte Entwicklung begrenzen, und aus Nummer 3.2 dieser Mitteilung, dass ein Unternehmen als KMU im Sinne dieses Gemeinschaftsrahmens eingestuft werden kann, wenn es drei Kriterien erfüllt, nämlich das Kriterium der Zahl der Beschäftigten, das finanzielle Kriterium und das Unabhängigkeitskriterium. Hinsichtlich des letztgenannten Kriteriums gelten gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs der Empfehlung 96/280 der Kommission betreffend die Definition der KMU Unternehmen als unabhängig, die nicht zu 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz von einem oder von mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, die die Definition der KMU bzw. der kleinen Unternehmen nicht erfüllen. Jedoch kann der verfügende Teil eines Rechtsakts nicht von seiner Begründung getrennt werden, so dass er, wenn dies erforderlich ist, unter Berücksichtigung der Gründe auszulegen ist, die zu seinem Erlass geführt haben. Wie sich u. a. aus der achtzehnten, der neunzehnten und der zweiundzwanzigsten Begründungserwägung dieser Empfehlung sowie aus Nummer 3.2 der Mitteilung über den KMU-Gemeinschaftsrahmen ergibt, bezweckt das Unabhängigkeitskriterium somit, dass die für KMU vorgesehenen Maßnahmen tatsächlich diejenigen Unternehmen erreichen, deren geringe Größe für sie einen Nachteil bedeutet, nicht aber diejenigen, die einem Konzern angehören und Zugang zu Mitteln und Unterstützungen haben, die ihre gleich großen Konkurrenten nicht haben. Es ergibt sich ferner, dass zur Beschränkung auf solche Unternehmen, die tatsächlich unabhängige KMU darstellen, auch rechtliche Gebilde von KMU ausgeschlossen werden sollen, die eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren Bedeutung über die eines solchen Unternehmens hinausgeht, und dass darauf zu achten ist, dass die Definition der KMU nicht durch eine rein formale Erfüllung der Kriterien umgangen wird. Das Unabhängigkeitskriterium ist daher im Licht dieses Zieles auszulegen, so dass ein Unternehmen, das zu weniger als 25 % von einem großen Unternehmen gehalten wird und somit formal dieses Kriterium erfüllt, in Wirklichkeit aber zu einem Unternehmenskonzern gehört, gleichwohl nicht so betrachtet werden kann, als erfülle es dieses Kriterium.
2) Ein beihilfebegünstigtes Unternehmen darf, da die Überwachung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission in Artikel 88 EG zwingend vorgeschrieben ist, auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen, wenn diese unter Beachtung des dort vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde. Solange folglich die Kommission keine Entscheidung über die Genehmigung getroffen hat und selbst solange die Klagefrist gegen diese Entscheidung nicht abgelaufen ist, hat der Empfänger keine Gewissheit über die Rechtmäßigkeit der geplanten Beihilfe, die allein ein berechtigtes Vertrauen bei ihm wecken kann.
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