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EuGH  v. 12.06.2008 - C-462/05

Beibehaltung eines Mehrwertsteuersatzes von 5 % auf die Maut für die Benutzung der Brücke über den Tejo in Lissabon


Thema

Leitsatz

Gründe

Fundstellen

EuGH  v. 12.06.2008 - C-462/05

Beibehaltung eines Mehrwertsteuersatzes von 5 % auf die Maut für die Benutzung der Brücke über den Tejo in Lissabon

Leitsatz

1) Fußnote ansehen   Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 12 und 28 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2001/4/EG des Rates vom 19. Januar 2001 geänderten Fassung verstoßen, dass sie bei der Maut für die Straßenbrücken über den Tejo in Lissabon einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 5 % beibehalten hat.


Gesetze:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 28
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1) Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 279 Nr. 4
HFR 2008 S. 988 Nr. 9
UR 2008 S. 653 Nr. 17
NWB DokID: MAAAC-84413


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