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Alkohol in Kochwein ist als Ethylalkohol im Sinne von Art. 20 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke einzustufen, wenn der vorhandene Alkoholgehalt 1,2 Volumenprozent übersteigt.
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