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BGH  v. 10.01.2008 - I ZR 196/05

a) § 4 Nr. 5 UWG erfasst auch die Werbung für ein Gewinnspiel. b) Kann der Verbraucher aufgrund einer Werbung noch nicht ohne weiteres etwa mittels einer angegebenen Rufnummer oder einer beigefügten Teilnahmekarte an dem Gewinnspiel teilnehmen, reicht es aus, ihm unter Berücksichtigung der räumlichen und zeitlichen Beschränkungen des verwendeten ...


Leitsatz

Tatbestand

Gründe

Fundstellen

BGH  v. 10.01.2008 - I ZR 196/05

Leitsatz

1) Fußnote ansehen   a) § 4 Nr. 5 UWG erfasst auch die Werbung für ein Gewinnspiel.

b) Kann der Verbraucher aufgrund einer Werbung noch nicht ohne weiteres etwa mittels einer angegebenen Rufnummer oder einer beigefügten Teilnahmekarte an dem Gewinnspiel teilnehmen, reicht es aus, ihm unter Berücksichtigung der räumlichen und zeitlichen Beschränkungen des verwendeten Werbemediums diejenigen Informationen zu geben, für die bei ihm nach den Besonderheiten des Einzelfalls schon zum Zeitpunkt der Werbung ein aktuelles Aufklärungsbedürfnis besteht.

c) Bei einer Anzeigenwerbung für ein Gewinnspiel, das aus Verbrauchersicht keine unerwarteten Teilnahmebeschränkungen aufweist, reicht es grundsätzlich aus, wenn mitgeteilt wird, bis wann wie teilgenommen werden kann und wie die Gewinner ermittelt werden; gegebenenfalls ist auf besondere Beschränkungen des Teilnehmerkreises wie den Ausschluss Minderjähriger hinzuweisen.


Gesetze:
UWG § 4 Nr. 5
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1) Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja

Fundstelle(n):
DB 2008 S. 1564 Nr. 28
NJW 2008 S. 2509 Nr. 34
NWB DokID: QAAAC-83188


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