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1)
1) Art. 15 Nr. 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 geänderten Fassung ist in dem Sinne auszulegen, dass er sowohl die Vollvercharterung als auch die Teilvercharterung von auf hoher See eingesetzten Schiffen erfasst. Folglich steht die genannte Vorschrift nationalen Bestimmungen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die die Mehrwertsteuerbefreiung nur bei der Vollvercharterung solcher Schiffe gewähren, entgegen.
2) Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu entscheiden, ob der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertrag die Tatbestandsmerkmale eines Chartervertrags im Sinne von Art. 15 Nr. 5 der Sechsten Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 92/111 geänderten Fassung erfüllt.
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