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1) Die zuständige Behörde kann ungeachtet der vom Ausführer gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 615/98 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport vorgelegten Unterlagen nach Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung zu dem Schluss gelangen, dass die Richtlinie 91/628 über den Schutz von Tieren beim Transport in der durch die Richtlinie 95/29 geänderten Fassung nicht eingehalten worden ist. Zu diesem Ergebnis kann die zuständige Behörde jedoch nur auf der Grundlage der in Art. 5 der Verordnung Nr. 615/98 genannten Unterlagen, der Kontrollberichte nach Art. 4 dieser Verordnung über die Gesundheit der Tiere oder sonstiger, das Wohlbefinden der Tiere betreffender objektiver Umstände kommen, die die vom Ausführer vorgelegten Unterlagen in Frage stellen; dieser hat gegebenenfalls nachzuweisen, inwiefern die Umstände, die die zuständige Behörde für ihre Feststellung der Nichteinhaltung der Richtlinie 91/628 anführt, nicht erheblich sind.
2) Die zuständige Behörde kann nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 615/98 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport die Ausfuhrerstattung wegen der Nichteinhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 91/628 über den Schutz von Tieren beim Transport in der durch die Richtlinie 95/29 geänderten Fassung betreffend die Gesundheit der Tiere versagen, auch wenn es keine Anzeichen dafür gibt, dass das Wohlbefinden der beförderten Tiere konkret beeinträchtigt worden ist. Der Gemeinschaftsgesetzgeber war nämlich auf der Grundlage wissenschaftlicher und tiermedizinischer Gutachten sowie von Auswertungen über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Bereich Tierschutz der Ansicht, dass das Wohlbefinden der Tiere gefährdet ist und nicht mehr gewährleistet werden kann, sobald die die Gesundheit dieser Tiere betreffenden Bestimmungen der Richtlinie 91/628 nicht mehr beachtet werden. Ein solcher Ansatz erscheint im Übrigen dadurch völlig gerechtfertigt, dass es für die zuständige Behörde in der Praxis nicht immer möglich ist, festzustellen, dass die Tiere wegen der Nichtbeachtung der genannten Bestimmungen konkret gelitten haben oder verletzt worden sind.
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