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1. Der richterliche Beschluss, Wohnung und Arbeitsplatz des Vorstandsvorsitzenden einer AG im Rahmen steuerstrafrechtlicher Ermittlungen bei Verdacht auf Teilnahme an Umsatzsteuerkarussellen zu durchsuchen, muss die aufzuklärende Tat so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist. Der Richter muss weiterhin grundsätzlich auch die Art und den vorgestellten Inhalt derjenigen Beweismittel, nach denen gesucht werden soll, so genau bezeichnen, wie es nach Lage der Dinge geschehen kann. Der Schutz der Privatsphäre darf nicht allein dem Ermessen der mit der Durchführung der Durchsuchung beauftragten Beamten überlassen bleiben. Im Streitfall verletzte der Durchsuchungsbeschluss Art. 13 GG .
2. Ein Durchsuchungsbeschluss muss ggf. erläutern, unter welchem Gesichtspunkt und bezogen auf welche Geschäftsverbindungen die Berechtigung zur Berufung auf die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 1 Buchstabe b i. V. mit § 6a UStG zweifelhaft ist oder ob bezogen auf die Geschäftskontakte mit ausländischen Kunden auch davon ausgegangen wird, diese seien bei ihren anschließend im Ausland vorgenommenen Steuerhinterziehungen durch „Karussellgeschäfte” unterstützt worden.
(Leitsätze nicht amtlich)
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