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BVerfG  v. 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04

Das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare einschließlich des Verbotes der „quota litis” (§ 49 b Abs. 2 BRAO a.F., § 49 b Abs. 2 Satz 1 BRAO) ist mit Art. 12 Abs. 1 GGinsoweit nicht vereinbar, als es keine Ausnahme für den Fall zulässt, dass der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung besonderen Umständen in der Pers...


Leitsatz

Gründe

Fundstellen

BVerfG  v. 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04

Leitsatz

Das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare einschließlich des Verbotes der „quota litis” ( § 49 b Abs. 2 BRAO a.F., § 49 b Abs. 2 Satz 1 BRAO ) ist mit Art. 12 Abs. 1 GG insoweit nicht vereinbar, als es keine Ausnahme für den Fall zulässt, dass der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trägt, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen.


Gesetze:
BRAO § 1 ; BRAO § 43 ; BRAO § 43 a ; BRAO § 43 a Abs. 1 ; BRAO § 49 b Abs. 1 Satz 2 ; BRAO § 49 b Abs. 2 a.F.; BRAO § 49 b Abs. 2 Satz 1 ; BRAO §§ 113 ff. ; BRAO § 177 Abs. 2 Nr. 2 ; RAGebO § 93 Abs. 2 Satz 5; StGB § 263 ; StGB § 352 ; BGB § 138 ; BGB §§ 280 ff. ; BGB §§ 305 ff. ; BGB § 312 c ; BGB § 492 ; RVG § 4; RVG § 4 Abs. 1; RVG § 4 Abs. 2; RVG § 4 Abs. 4; RVG § 49; ZPO §§ 91 ff. ; ZPO § 126 ; BVerfGG § 34 a Abs. 2 ; GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 Satz 2 ; KostRMoG Art. 4 Abs. 18
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Fundstelle(n):
BB 2007 S. 617 Nr. 12
DStR 2007 S. 874 Nr. 19
DStRE 2007 S. 800 Nr. 12
INF 2007 S. 242 Nr. 7
NJW 2007 S. 979 Nr. 14
NWB EN Heft 12/2007 S. 952
RIW 2007 S. 304 Nr. 4
SJ 2008 S. 62 Nr. 16
WM 2007 S. 853 Nr. 18
WPg 2007 S. 235 Nr. 6
NWB DokID: VAAAC-39977


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Nachschlagewerk: neinDiese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.; Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt: „Die Abgabe durch das Amtsgericht Bensheim gemäß § 42 Abs. 3 JGG ist zulässig, nachdem der Angeklagte nach der Erhebung der Ankla...

BGH  v. 07.02.2007 - 2 AR 318/06
Nachschlagewerk: neinDiese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.; Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt: „Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung ist das Amtsgericht - Jugendrichter - Marburg/Lahn. Der in § 42 Abs. 3 i.V.m. § ...


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