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Verfügungsberechtigter im Sinne des § 2 Abs. 3 VermG kann auch derjenige sein, der das Eigentum an einem Grundstück im Rahmen einer Unternehmensrestitution erworben hat.
Durch die Übertragung des Eigentums an einem „zugeschwommenen” Grundstück im Rahmen einer Unternehmensrestitution geht der Anspruch des Berechtigten auf Rückübertragung nach § 3 Abs. 1 VermG nicht unter.
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