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§ 36 Abs. 1 VermG a.F. enthielt keine Regelung der Rechtsbehelfe gegen erstmalig beschwerende Abhilfeentscheidungen der Vermögensämter. Bereits nach der alten Rechtslage war deshalb in derartigen Fällen gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO unmittelbar Klage zu erheben.
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