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BVerwG  v. 25.09.2002 - 8 C 25.01

Ist die Nutzungsart des Teils eines Gebäudes- hier eines ersten und zweiten Obergeschosses - mit erheblichem baulichen Aufwand verändert worden, während das übrige Gebäude davon unberührt blieb, so erfasst der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG die Rückübertragung des gesamten Hausgrundstücks nur dann, wenn eine Aufteilung nach dem Woh...


Leitsatz

Gründe

Fundstellen

BVerwG  v. 25.09.2002 - 8 C 25.01

Leitsatz

Ist die Nutzungsart des Teils eines Gebäudes- hier eines ersten und zweiten Obergeschosses - mit erheblichem baulichen Aufwand verändert worden, während das übrige Gebäude davon unberührt blieb, so erfasst der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG die Rückübertragung des gesamten Hausgrundstücks nur dann, wenn eine Aufteilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz - u.a. mangels Abgeschlossenheit - nicht in Betracht kommt oder ohne Beeinträchtigung der im öffentlichen Interesse liegenden Nutzung des baulich veränderten Teils nicht verwirklicht werden kann. Derartige privat genutzte, abtrennbare und übertragungsfähige Gebäudeteile unterfallen damit nicht dem Restitutionsausschlussgrund.

Der Restitutionsausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG bleibt bestehen, wenn die Nutzung eines Gebäudes der öffentlichen Verwaltung auf eine andere Behörde übergeht.


Gesetze:
VermG § 5 Abs. 1 Buchst. a
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Fundstelle(n):
NWB DokID: EAAAC-13447


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