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BVerwG  v. 24.02.2005 - 3 C 5.04

Mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit wäre es nicht vereinbar, die Herstellung von Bier ausnahmslos dem deutschen Reinheitsgebot zu unterwerfen. § 9 VorlBierG genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil er die Möglichkeit von Ausnahmen vorsieht. Allerdings ist eine großzügige Handhabung geboten. Ein unter Einhaltung des Reinheitsgebots ...


Leitsatz

Gründe

Fundstellen

BVerwG  v. 24.02.2005 - 3 C 5.04

Leitsatz

Mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit wäre es nicht vereinbar, die Herstellung von Bier ausnahmslos dem deutschen Reinheitsgebot zu unterwerfen. § 9 VorlBierG genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil er die Möglichkeit von Ausnahmen vorsieht. Allerdings ist eine großzügige Handhabung geboten.

Ein unter Einhaltung des Reinheitsgebots gebrautes untergäriges Bier, dem nach der Filtrierung aus geschmacklichen Gründen Invertzuckersirup zugesetzt wird, ist ein „besonderes Bier” im Sinne von § 9 Abs. 7 VorlBierG, dessen Herstellung genehmigt werden kann.

Ein „besonderes Bier”, dessen Herstellung genehmigt ist, darf unter der Bezeichnung „Bier” in den Verkehr gebracht werden.


Gesetze:
VorlBierG § 9; BierVO § 1
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Fundstelle(n):
NWB DokID: HAAAC-12542


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