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BVerwG  v. 08.09.2005 - 3 C 49.04

Beim Verkauf von Rindfleisch aus Interventionsbeständen kommt durch Gebot und Zuschlag ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zustande. Die behördliche Verfallerklärung einer Verarbeitungssicherheit durch bloße Lastschrift ist kein Verwaltungsakt. Dasselbe gilt für die Freigabe einer Sicherheit. Die EWG-Sicherheiten-Verordnung bietet keine Ermächtig...


Leitsatz

Gründe

Fundstellen

BVerwG  v. 08.09.2005 - 3 C 49.04

Leitsatz

Beim Verkauf von Rindfleisch aus Interventionsbeständen kommt durch Gebot und Zuschlag ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zustande.

Die behördliche Verfallerklärung einer Verarbeitungssicherheit durch bloße Lastschrift ist kein Verwaltungsakt. Dasselbe gilt für die Freigabe einer Sicherheit.

Die EWG-Sicherheiten-Verordnung bietet keine Ermächtigungsgrundlage für die Verfallerklärung einer Sicherheit durch Verwaltungsakt.

Hat die Behörde eine Sicherheit zu Unrecht freigegeben, so kann sie nur dann noch Zahlung des Sicherheitsbetrages verlangen, wenn sie berechtigt wäre, die Wiedergestellung der Sicherheit zu verlangen. Das setzt voraus, dass das Risiko, für das sie gestellt worden ist, noch fortbesteht.

Wird die Anfechtungsklage gegen einen Leistungsbescheid damit begründet, dass zwischen den Beteiligten ein Subordinationsverhältnis nicht bestehe, so hindert § 89 Abs. 2 VwGO die Behörde nicht, ihre Forderung - ggf. hilfsweise - durch Widerklage geltend zu machen.


Gesetze:
VO (EWG) Nr. 2220/85 Art. 22; VO (EWG) Nr. 2220/85 Art. 29; EWG-Sicherheiten-Verordnung § 6; EWG-Sicherheiten-Verordnung § 7; VwVfG § 35 ; VwGO § 89 Abs. 2
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Fundstelle(n):
NWB DokID: XAAAC-12541


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