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Macht die öffentliche Hand die Vergabe einer Subvention davon abhängig, dass der Antragsteller eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet, und wird dabei das Einkommen des Ehegatten mit einbezogen, so müssen in der für einen verheirateten Antragsteller geltenden Obergrenze die Lebenshaltungskosten des Ehegatten angemessen berücksichtigt werden.
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