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Der Übergang einer Milchreferenzmenge auf den Verpächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses setzt nach Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3950/92 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor voraus, dass entweder der Verpächter oder der neue Pächter, an den der Verpächter die Pachtfläche alsbald wieder verpachtet, selbst Milcherzeuger ist (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 20. Juni 2002 - Rs. C-401/99 -).
Aus dem Grundsatz der Flächenbindung von Milchreferenzmengen ergibt sich nicht, dass der ausscheidende Pächter mit dem Besitz an den Pachtflächen in jedem Falle zugleich einen dieser Fläche entsprechenden Teil seiner Referenzmenge verliert, soweit ihm nicht der Pächterschutz zugute kommt.
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