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BGH  v. 26.10.2005 - VIII ZR 48/05

§ 11 Nr. 14 a AGBG betrifft nicht den Fall, dass der Geschäftsführer einer GmbH für diese einen Franchisevertrag abschließt und zugleich als Gesellschafter im eigenen Namen eine Mithaftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus dem Franchisevertrag übernimmt (Fortführung des Senatsurteils vom 23. März 1988 - VIII ZR 175/87, BGHZ 104, 95). §...


Leitsatz

Tatbestand

Gründe

Fundstellen

BGH  v. 26.10.2005 - VIII ZR 48/05

Leitsatz

1) Fußnote ansehen   § 11 Nr. 14 a AGBG betrifft nicht den Fall, dass der Geschäftsführer einer GmbH für diese einen Franchisevertrag abschließt und zugleich als Gesellschafter im eigenen Namen eine Mithaftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus dem Franchisevertrag übernimmt (Fortführung des Senatsurteils vom 23. März 1988 - VIII ZR 175/87, BGHZ 104, 95).

§ 8 AGBG steht einer nach § 9 Abs. 1 AGBG erfolgenden Transparenzkontrolle einer Hauptleistungsbestimmung nicht entgegen.

Zu den Anforderungen an die Transparenz einer Garantie der Gesellschafter einer GmbH für deren Verpflichtungen aus einem Franchisevertrag.


Gesetze:
AGBG § 8 ; AGBG § 9 Abs. 1 Bm; AGBG § 9 Abs. 1 CI; AGBG § 11 Nr. 14 Buchst. a; BGB § 309 Nr. 11 Buchst. a
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1) Nachschlagewerk: ja; BGHZ: ja; BGHR: ja

Fundstelle(n):
DStR 2006 S. 1660 Nr. 37
NWB DokID: XAAAC-04587


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Außer "BGH  v. 26.10.2005 - VIII ZR 48/05" finden Sie dort unter anderem folgende Dokumente:

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