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1. Zur Gleichbehandlung unterschiedlicher Familienformen im Kindergeldrecht.
2. Die Ungleichbehandlung zwischen zusammenlebenden Ehepaaren einerseits und getrennt lebenden Ehepaaren sowie nichtehelichen Lebensgemeinschaften andererseits ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und auch nicht durch den besonderen Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG gerechtfertigt und führt zur Verfassungswidrigkeit der von 1994 bis 1995 geltenden Regelung des Bundeskindergeldgesetzes bzgl. der Bezugsberechtigung von Kindergeld.
3. Die Ausgangsverfahren bleiben ausgesetzt, bis der Gesetzgeber die verfassungswidrige Norm durch eine mit der Verfassung vereinbare Regelung ersetzt hat (vgl. BVerfGE 28, 324 <363>). Falls der Gesetzgeber bis zum 1. Januar 2004 keine Regelung trifft, ist auf noch nicht abgeschlossene Verfahren das bis zum 31. Dezember 1993 geltende Recht anzuwenden.
(Leitsätze 2, 3 nicht amtlich)
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