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1. Eine Leistung ist dann eine Leistung der sozialen Sicherheit, wenn sie den Begünstigten aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährt wird, ohne dass im Einzelfall eine in das Ermessen gestellte Prüfung des persönlichen Bedarfs erfolgte, und wenn sie sich auf eines der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht. Dies ist der Fall bei einem Pflegegeld, das objektiv aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährt wird. Leistungen dieser Art bezwecken im Wesentlichen eine Ergänzung der Leistungen der Krankenversicherung, mit der sie auch organisatorisch verknüpft sind, um den Gesundheitszustand und die Lebensbedingungen der Pflegebedürftigen zu verbessern. Sie sind daher ungeachtet gewisser Besonderheiten Leistungen bei Krankheit” im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71.
( Randnrn. 25-26, 28 )
2. Es verstößt gegen Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b und die entsprechenden Bestimmungen der anderen Abschnitte des Kapitels 1 des Titels III der Verordnung Nr. 1408/71, den Anspruch auf die Leistung von Pflegegeld nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, das als eine Geldleistung bei Krankheit anzusehen ist, davon abhängig zu machen, dass der Pflegebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat hat.
Gemäß diesen Bestimmungen ist das als eine Geldleistung bei Krankheit anzusehende Pflegegeld folglich unabhängig davon auszuzahlen, in welchem Mitgliedstaat ein Pflegebedürftiger wohnt, der die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfuellt.
( Randnrn. 35-36 und Tenor )
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