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1 Im Rahmen des in Artikel 177 des Vertrages vorgesehenen Vorabentscheidungsverfahrens ist es allein Sache der nationalen Gerichte, die mit einem Rechtsstreit befaßt sind und die die zu treffende Entscheidung verantworten müssen, unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlaß ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der von ihnen dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Das Ersuchen eines nationalen Gerichts kann nur zurückgewiesen werden, wenn offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der Auslegung des Gemeinschaftsrechts oder der Prüfung der Gültigkeit einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, um die das Gericht ersucht, und der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits besteht.
2 Einheitliche Bankbedingungen, die eine Bankenvereinigung ihren Mitgliedern vorschreibt, bezwecken oder bewirken keine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages, soweit sie es den Banken gestatten, in Verträgen über die Gewährung eines Kontokorrentkredits vorzusehen, daß der Zinssatz jederzeit aufgrund der Entwicklung auf dem Geldmarkt geändert werden kann, wobei die Änderung durch Aushang in den Geschäftsräumen der Niederlassungen der Bank oder in einer anderen ihnen zweckmäßig erscheinenden Weise bekanntzumachen ist.
3 Vom allgemeinen Bürgschaftsrecht abweichende einheitliche Bankbedingungen, die eine Bankenvereinigung ihren Mitgliedern vorschreibt und die die Generalbürgschaft zur Sicherung der Gewährung eines Kontokorrentkredits regeln, sind in ihrer Gesamtheit nicht geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages zu beeinträchtigen, wenn feststeht, daß die betreffende Bankdienstleistung nur einen sehr beschränkten Einfluß auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten hat und der Abschluß von Verträgen, für die solche Bedingungen gelten, durch die Hauptkundschaft der ausländischen Banken keine ausschlaggebende Bedeutung für die Entscheidung dieser Banken hat, sich in dem betreffenden Land niederzulassen.
4 Die Anwendung von einheitlichen Bankbedingungen, die eine Bankenvereinigung ihren Mitgliedern für die Verträge über die Eröffnung eines Kontokorrentkredits vorschreibt, stellt keine mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 86 des Vertrages dar, wenn erstens feststeht, daß die in diesen Bedingungen gestattete Änderung des Zinssatzes dieses Kredits von objektiven Gesichtspunkten wie der Entwicklung auf dem Geldmarkt abhängt, und wenn zweitens die vom allgemeinen Bürgschaftsrecht abweichenden Bedingungen, die die Generalbürgschaft zur Sicherung dieses Vertrages regeln, nicht geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen.
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