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Das Verbot nach Artikel 85 Absatz 1 EG -Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG ) ist nicht auf einen mit einem Kraftstofflieferanten geschlossenen Alleinbezugsvertrag anzuwenden, den der Wiederverkäufer jederzeit mit einer Frist von einem Jahr kündigen kann, wenn sämtliche Alleinbezugsverträge dieses Lieferanten entweder einzeln oder insgesamt in Verbindung mit dem Netz gleichartiger Verträge sämtlicher Lieferanten erheblich zur Abschottung des Marktes beigetragen haben, die Verträge mit einer Laufzeit wie der des betreffenden Alleinbezugsvertrags aber nur einen sehr kleinen Teil aller mit demselben Lieferanten geschlossenen Alleinbezugsverträge ausmachen, die überwiegend befristete Verträge sind, die für mehrere Jahre geschlossen worden sind.
Insoweit ist die ausnahmsweise vorgenommene Aufteilung des Netzes ein und desselben Lieferanten nicht willkürlich und beeinträchtigt nicht den Grundsatz der Rechtssicherheit. Sie beruht nämlich auf einer konkreten Beurteilung der Stellung des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers auf dem relevanten Markt. Diese Beurteilung dient dazu, auf der Grundlage eines objektiven, besonders sachdienlichen Kriteriums - denn es berücksichtigt die Besonderheiten dieses Marktes - die Folge der Nichtigkeit auf diejenigen Verträge eines Lieferanten zu beschränken, die zusammen einen erheblichen Einfluss auf die kumulative Marktabschottungswirkung haben.
Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zum Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-234/89 (Delimitis), das zwar die Kriterien angegeben hat, nach denen zu beurteilen ist, in welchem Umfang die nicht näher bezeichneten „Verträge” ein und desselben Lieferanten zu der kumulativen Marktabschottungswirkung beitragen, doch schließt dies nicht aus, dass dieser Beitrag aufgegliedert nach den verschiedenen Arten von Verträgen, die ein bestimmter Lieferant möglicherweise geschlossen hat, zu beurteilen ist.
(vgl. Randnrn. 37-39 und Tenor)
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