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EuGH  v. 13.11.2003 - C-209/01

Keine Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer aus Gründen der steuerlichen Kohärenz - Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine Haushaltshilfe bei Arbeitsstätte und Wohnsitz im Ausland


Thema

Leitsatz

Gründe

Fundstellen

EuGH  v. 13.11.2003 - C-209/01

Keine Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer aus Gründen der steuerlichen Kohärenz - Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine Haushaltshilfe bei Arbeitsstätte und Wohnsitz im Ausland

Leitsatz

1) Fußnote ansehen   Es verstößt gegen Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) in Verbindung mit Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, wenn aus Deutschland stammende Beamte der Europäischen Gemeinschaften, die in Luxemburg wohnen, wo sie als Beamte tätig sind, und denen in diesem Mitgliedstaat Aufwendungen für eine Haushaltshilfe entstanden sind, diese Aufwendungen nicht von ihren in Deutschland steuerpflichtigen Einkünften absetzen dürfen, weil die Beiträge für die Haushaltshilfe nicht an die deutsche gesetzliche Rentenversicherung, sondern an die luxemburgische Rentenversicherung entrichtet worden sind.

( vgl. Randnr. 44 und Tenor )


Gesetze:
EG-Vertrag Art. 48 ; EG-Vertrag Art. 14
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1) Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Fundstelle(n):
BFH/NV-Beilage 2004 S. 4 Nr. 1
DStRE 2003 S. 1437 Nr. 24
NWB DokID: VAAAB-72642


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