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1)
Ein Bürgschaftsvertrag, der zur Sicherung der Rückzahlung eines Kredits geschlossen wird, fällt auch dann nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 87/102 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit, wenn weder der Bürge noch der Kreditnehmer im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit gehandelt haben.
Daß die Richtlinie zum einen in der Liste der für den Kreditnehmer wesentlichen Bestimmungen des Kreditvertrags die Sicherheiten nennt und zum anderen keine ausdrückliche Bestimmung zur Regelung der Bürgschaft oder einer anderen Form der Sicherheitsleistung enthält, zeigt, daß sie den Bürgschaftsvertrag dadurch aus ihrem Geltungsbereich ausschließen wollte, daß sie die Sicherheiten, die die Rückzahlung des Kredits absichern sollen, nur unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes berücksichtigt.
Zudem kann sich der Geltungsbereich der Richtlinie nicht allein wegen der Akzessorietät der Bürgschaft gegenüber der Hauptverpflichtung, deren Erfuellung sie absichert, auf Bürgschaftsverträge erstrecken, da eine solche Auslegung weder im Wortlaut dieser Richtlinie noch in ihrer Systematik oder ihren Zielen eine Grundlage findet.
(vgl. Randnrn. 22, 26-27 und Tenor)
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