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BFH  v. 16.12.1950 - III 71/50 U

BStBl 1951 III S. 35

Leitsatz

Der Strafzuschlag nach § 18 Absatz 4 Ziffer 2b SHG ist keine Steuerstrafe, sondern ein Teil der Soforthilfe-Sonderabgabe. Gegen die Festsetzung des Strafzuschlags sind die gegen Steuerbescheide zulässigen Rechtsmittel (Einspruch, Berufung, Rechtsbeschwerde) gegeben.



Fundstelle(n):
BStBl 1951 III Seite 35
BFHE 1952 S. 91 Nr. 55
NWB DokID: VAAAB-44927


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