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Der Strafzuschlag nach § 18 Absatz 4 Ziffer 2b SHG ist keine Steuerstrafe, sondern ein Teil der Soforthilfe-Sonderabgabe. Gegen die Festsetzung des Strafzuschlags sind die gegen Steuerbescheide zulässigen Rechtsmittel (Einspruch, Berufung, Rechtsbeschwerde) gegeben.
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