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Die Aufhebung des Führererlasses vom 28. August 1939 durch Kontrollratgesetz Nr. 36 hat nicht zur Folge, daß die auf einer in dem Führererlaß enthaltenen Blankettvollmacht beruhende Postzustellungs-Verordnung vom 23. August 1943 ihre Wirksamkeit verloren hat.
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