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Die Soforthilfe-Sonderabgabe für nach § 38 StDVO-SHG begünstigte Lebensmittel beträgt auch dann nur bis zur Höhe des Normalbestandes 2 v. H., wenn es sich bei den begünstigten Lebensmitteln zugleich um durch behördliche Maßnahmen blockiertes Vorratsvermögen handelt
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