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BFH  v. 16.05.2002 - V R 56/00

1. Wenn ein Unternehmer nachweisbar beabsichtigt, Bauleistungen für steuerpflichtige Vermietungsumsätze zu verwenden, entsteht das Recht auf sofortigen Abzug der ihm dafür gesondert berechneten Umsatzsteuer als Vorsteuer im Besteuerungszeitraum des Bezugs der Bauleistungen. 2. Die Aufgabe der Absicht, die empfangenen Bauleistungen für steuerpfli...


Leitsatz

Tatbestand

Gründe

Fundstellen

BFH  v. 16.05.2002 - V R 56/00

BStBl 2006 II S. 725

Leitsatz

1. Wenn ein Unternehmer nachweisbar beabsichtigt, Bauleistungen für steuerpflichtige Vermietungsumsätze zu verwenden, entsteht das Recht auf sofortigen Abzug der ihm dafür gesondert berechneten Umsatzsteuer als Vorsteuer im Besteuerungszeitraum des Bezugs der Bauleistungen.

2. Die Aufgabe der Absicht, die empfangenen Bauleistungen für steuerpflichtige Vermietungsumsätze zu verwenden, im folgenden Besteuerungszeitraum, führt nicht rückwirkend zum Wegfall des Vorsteuerabzugsanspruchs. Vielmehr kann die Absichtsänderung zur Vorsteuerberichtigung führen.


Gesetze:
UStG 1991/1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1 Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Richtlinie 77/388/EWG Art. 20
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Fundstelle(n):
BStBl 2006 II Seite 725
BB 2002 S. 1575 Nr. 31
BFH/NV 2002 S. 1265
BFHE S. 37 Nr. 199
DStRE 2002 S. 1026 Nr. 16
UR 2002 S. 470 Nr. 10
NWB DokID: HAAAB-04902


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Außer "BFH  v. 16.05.2002 - V R 56/00" finden Sie dort unter anderem folgende Dokumente:

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