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BFH  v. 08.03.2001 - V R 61/97

1. Hat ein Unternehmer Rechnungen mit gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer ausgestellt und Dritten übergeben, obwohl er die darin bezeichneten Leistungen nicht ausgeführt hat, und haben die Rechnungsempfänger die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuerbeträge abgezogen, so schuldet der Aussteller die ausgewiesene Steuer nach § 14 Abs. 3 UStG, auch ...


Leitsatz

Tatbestand

Gründe

Fundstellen

BFH  v. 08.03.2001 - V R 61/97

BStBl 2004 II S. 373

Leitsatz

1. Hat ein Unternehmer Rechnungen mit gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer ausgestellt und Dritten übergeben, obwohl er die darin bezeichneten Leistungen nicht ausgeführt hat, und haben die Rechnungsempfänger die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuerbeträge abgezogen, so schuldet der Aussteller die ausgewiesene Steuer nach § 14 Abs. 3 UStG , auch wenn er seine angeblichen Leistungen umsatzversteuert hat.

Da aber in diesem Fall keine Gefährdung des Steueraufkommens besteht, wenn der Vorsteuerabzug bei den Rechnungsempfängern berichtigt wurde, verlangt der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer, dass die unberechtigt in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer unabhängig von einem guten Glauben des Rechnungsausstelleers berichtigt werden kann (Anschluss an EuGH-Urteil vom 19. September 2000 Rs. C-454/98 , Schmeink & Cofreth und Manfred Strobel, UR 2000, 470).

2. Beantragt der Unternehmer beim FA, ihm diese entrichtete Umsatzsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen gemäß § 227 AO 1977 zu erstatten, kann sein Antrag nur Erfolg haben, soweit der den Rechnungsempfängern gewährte Vorsteuerabzug rückabgewickelt worden ist.


Gesetze:
AO 1977 § 227 UStG 1991/1993 § 14 Abs. 3 Richtlinie 77/388/EWG Art. 21 Nr. 1 Buchst. c
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Fundstelle(n):
BStBl 2004 II Seite 373
BB 2001 S. 1189 Nr. 23
BFH/NV 2001 S. 998
BFHE S. 517 Nr. 194
DStR 2001 S. 1151 Nr. 28
DStRE 2001 S. 821 Nr. 15
INF 2001 S. 477 Nr. 15
NWB EN Heft 50/2005 S. 4270
UR 2001 S. 312 Nr. 7
NWB DokID: XAAAB-04901


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