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BFH v. 22.02.2001 - V R 5/99
1. Wurde eine Rechnung mit Steuerausweis über eine nicht ausgeführte Leistung an den Aussteller zurückgegeben oder storniert, ohne dass der Empfänger der Rechnung die ausgewiesene Steuer als Vorsteuer abzog, so ist die Gefährdung für das Steueraufkommen durch die Rechnung beseitigt; die nach § 14 Abs. 3 UStG geschuldete Steuer ist zu berichtigen (A...
Leitsatz
Tatbestand
Gründe
Fundstellen
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BFH v. 22.02.2001 - V R 5/99
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BStBl 2004 II S. 143 |
Leitsatz
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1. Wurde eine Rechnung mit Steuerausweis über eine nicht ausgeführte Leistung an den Aussteller zurückgegeben oder storniert, ohne dass der Empfänger der Rechnung die ausgewiesene Steuer als Vorsteuer abzog, so ist die Gefährdung für das Steueraufkommen durch die Rechnung beseitigt; die nach § 14 Abs. 3 UStG geschuldete Steuer ist zu berichtigen (Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. September 2000 Rs. C-454/98 , Schmeink & Cofreth/Manfred Strobel, UVR 2000, 424, UR 2000, 470). 2. Die Berichtigung der Steuer kann im Verfahren über die angefochtene Umsatzsteuerfestsetzung erfolgen, wenn noch in demselben Besteuerungszeitraum die Gefährdung beseitigt wurde.
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Gesetze:
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UStG 1980 § 14 Abs. 3 Richtlinie 77/388/EWG Art. 21 Nr. 1 Buchst. c |
Fundstelle(n):
BStBl 2004 II Seite 143 BB 2001 S. 1026 Nr. 20 BFH/NV 2001 S. 997 BFHE S. 506 Nr. 194 DB 2001 S. 1126 Nr. 21 DStR 2001 S. 790 Nr. 19 DStRE 2001 S. 605 Nr. 11 INF 2001 S. 414 Nr. 13 NWB DokID: NAAAB-04900
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