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BFH  v. 20.03.2002 - X R 9/00

Bei Anteilsübernahme kann der übernehmende Ehegatte im Trennungsjahr nur den entsprechenden Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 Satz 3 EStG in Anspruch nehmen, wenn der übertragende Ehegatte die Förderung nicht beansprucht


Thema

Leitsatz

Tatbestand

Gründe

Fundstellen

BFH  v. 20.03.2002 - X R 9/00

BStBl 2002 II S. 415

Bei Anteilsübernahme kann der übernehmende Ehegatte im Trennungsjahr nur den entsprechenden Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 Satz 3 EStG in Anspruch nehmen, wenn der übertragende Ehegatte die Förderung nicht beansprucht

Leitsatz

Steht Ehegatten für ein gemeinsames Einfamilienhaus die Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG zu und entfallen während des Abzugszeitraums die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG , kann der Ehegatte, der den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten hinzuerwirbt, im Jahr der Trennung die auf den hinzuerworbenen Miteigentumsanteil entfallende Grundförderung nur beanspruchen, wenn der andere Ehegatte die Grundförderung nicht in Anspruch nimmt.


Gesetze:
EStG § 10e Abs. 1 und Abs. 5 Satz 3 EStG § 26 Abs. 1
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Fundstelle(n):
BStBl 2002 II Seite 415
BB 2002 S. 1191 Nr. 23
BFH/NV 2002 S. 983 Nr. 7
BFHE S. 523 Nr. 198
DB 2002 S. 1136 Nr. 22
DStR 2002 S. 946 Nr. 23
DStRE 2002 S. 740 Nr. 12
FR 2002 S. 691 Nr. 12
KÖSDI 2002 S. 13378 Nr. 8
NWB DokID: DAAAA-89237


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