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OFD Düsseldorf v. 09.03.2000 - S 1301

Quellensteuerhöchstsätze bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren unbeschränkt steuerpflichtiger natürlicher Personen






1) Zum Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anrechnung fiktiver Quellensteuem < DBA Allgemeines Nr. 27

2) anzuwenden auf die Staaten Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, (Rest-) Jugoslawien und Slowenien < DBA Allgemeines Nr. 1

3) Gilt nur für Slowenien (vgl. EStG -Kartei NRW DBA-Slowenien Nr. 2). Dividendenausschüttungen von Kapitalgesellschaften der anderen aus der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien hervorgegangenen Staaten an deutsche Anteilseigner fallen als „Andere Einkünfte” unter Art. 22 DBA-Jugoslawien . Danach hat Deutschland als Wohnsitzstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht (vgl. Erlass des FinMin NRW S 1301 - Kroatien 1 - V C 1 - vom 21.01.2000).

4) bis VZ 1995 ist das DBA UdSSR anzuwenden < BMF-Schreiben vom 2.1.1997 . BStBl 1997 I S. 93

5) anzuwenden nur bis VZ 1997 - ab VZ 1998 abkommensloser Zustand < DBA Allgemeines Nr. 1

6) bis VZ 1996 ist das DBA UdSSR anzuwenden < BMF-Schreiben vom 2.1.1995 . BStBl 1995 I S. 9

7) anzuwenden für Tschechien und die Slowakei < BMF-Schreiben vom 5.1.1998 . BStBl 1998 I S. 16

8) anzuwenden für die Republiken: Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Moldawien, Kirgisien. Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan und Weißrußland (Belarus) < DBA Allgemeines Nr. 1;
bis VZ 1995 für Kasachstan: < BMF-Schreiben vom 2.1.1997 , BStBl 1997 I S. 93
bis VZ 1996 für Rußland und die Ukraine; < BMF-Schreiben vom 2.1.1995 , BStBl 1995 I S. 9

9) bis VZ 1996 ist das DBA UdSSR anzuwenden < BMF-Schreiben vom 2.1.1995 , BStBl 1995 I S. 9

Fundstelle(n):
NWB DokID: SAAAA-83004


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